Keine Empfehlung, keine Bitte, sondern ein klares Verbot –
Unbefugtes Betreten der Baustelle hat Strafanzeige zur Folge
»Unbefugtes Betreten der Baustelle verboten« – wir sind sicher: Sie kennen das gelbe Schild mit der schwarzen Aufschrift. Leider wird dieses Verbot immer wieder übersehen bzw. ignoriert – und unser Baufeld trotz des Verbotshinweises betreten.
Das unbefugte Betreten des Baufeldes ist dabei mehr als ein kleiner Regelverstoß oder ein nicht so wichtig zu nehmendes Hinwegsehen über gesetzliche Vorschriften. Mit dem Öffnen des Bauzaunes und dem Betreten der Baustelle bringen Sie sich und andere in Gefahr.
»Unbefugtes Betreten verboten«: In erster Linie geht es bei diesem Verbot darum, sich selbst und andere nicht in Gefahr zu bringen; weder beim Queren des Baufeldes noch bei Kontakt mit den Baumaschinen oder Materialien. Darüber hinaus sollen sowohl im Baufeld befindliche Maschinen als auch gelagerte Baumaterialien vor Beschädigungen geschützt werden.
»Mal eben hinüberlaufen – was soll da schon passieren?« Nicht immer sind Gefahren auf den ersten Blick erkennbar. Und so manche Situation wird aus Unkenntnis falsch eingeschätzt. Sachbeschädigung oder im schlimmsten Fall Verletzungen können die Folge sein.
Bei unbefugtem Betreten der Baustelle wird Strafanzeige erstattet
Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, dass das unbefugte Betreten des durch den Bauzaun umgrenzten Baustellengeländes strafbar ist, weil es den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verwirklicht. Entsprechende Handlungen werden seitens der Grundstückseigentümerin und Bauherrin zur Anzeige gebracht – ohne Ausnahme.
In Fällen der Sachbeschädigung – wobei das sowohl den Baugrund selbst, Baumaschinen oder Materialien, aber auch den Bauzaun betreffen kann – kommt zudem eine Strafbarkeit nach § 303 StGB in Betracht. Auch hier wird jede Beschädigung zur Anzeige gebracht werden.
Darüber hinaus haftet jede unbefugte Person zivilrechtlich für entstehende Schäden, Verletzungen oder Folgekosten, die durch ihr Betreten verursacht werden. Das gilt bei Schadensverursachung durch Minderjährige auch für Eltern, die ihre nach der geltenden Rechtsprechung einzuhaltende Aufsichtspflicht nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt haben (§ 832 BGB).
Gesicherte Überwege – zu Ihrem Schutz
Rund um das Baufeld haben wir Umleitungen und Überwege eingerichtet, sodass für Sie ein sicheres Passieren der Baustelle jederzeit möglich ist. Wir bitten Sie, diese gesicherten Umleitungen zu nutzen und weder sich noch andere durch das unerlaubte Öffnen der Bauzäune in Gefahr zu bringen.
»Unbefugtes Betreten der Baustelle verboten« – dies ist keine Empfehlung und keine Bitte, dies ist ein Verbot, auf dessen Einhaltung wir Sie noch einmal dringlichst hinweisen möchten. Zu Ihrem eigenen Schutz.